1. Auftragserteilung
1. Der Kundenwunsch wird telefonisch, persönlich oder per E-Mail aufgenommen und im Auftrag festgehalten. Da bei Oldtimern der Zustand immer verschieden ist und davon der Aufwand maßgeblich abhängt,
können wir keine verbindlichen Zusagen zu Kosten und Zeitraum der Fertigstellung abgeben.
2. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Werkstattauftrags.
3. Mit Abgabe des Fahrzeugs erklärt sich der Auftraggeber mit der Durchführung der vereinbarten Aufgaben einverstanden
4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
2. Preisangaben und Kostenschätzung
1. Die Preise für die die Arbeitsstunden für verschiedene Arbeiten, sowie Tagessätze sind im Aushang in der Werkstatt ersichtlich. Es werden die aktuellen Preise zum Tag der Auftragsvergabe
berechnet. Die Arbeitszeiten für jeden Auftrag werden gestempelt, auf dieser Basis wird die Rechnung erstellt.
2. Preise für Ersatzteile schwanken tagesabhängig und verändern sich maßgeblich mit Verfügbarkeit und Qualität.
3. Verbindliche Preisangaben werden nicht gegeben. Ausnahme können Projekte sein.
4. Eine Kostenschätzung, die auf Erfahrungswerten basiert kann abgeben werden. Wie in Pkt. 1.1. beschrieben, können die Kosten nicht verbindlich zugesagt werden.
5. Ergeben sich während den Arbeiten unerwartete Situationen, die einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, so wird der Auftraggeber darüber informiert und ein neues Vorgehen beschlossen.
6. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer.
3. Fertigstellung
1. Eine zügige Fertigstellung der Aufträge ist in beidseitigem Interesse. Es wird ein Termin vereinbart, zu dem die Arbeiten zeitnah begonnen werden können.
2. Standzeiten, die auf Grund von Ersatzteibeschaffung entstehen, werden dem Auftraggeber im Normalfall nicht berechnet. Wird das Fahrzeug nach Fertigstellung nicht abgeholt, fallen Standgebühren
an.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
4. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren aufgestellt. Die Arbeitsleistungen werden aufgeführt, Ersatzteile und Materialien sind jeweils gesondert auszuweisen. Pauschalen für Kleinteile und
Betriebsmittel können berechnet werden. Sie beinhalten Sprühöle, Lappen, uvm., die nicht einzeln berechnet werden.
2. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden
aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
6. Erfolgt ein Auftrag mit Zahlungskondition „Vorauskasse“, so wird eine Abschlagsrechnung mit geschätztem Auftragswert in Rechnung gestellt. Die Differenz zum tatsächlichen Aufwand wird zur
Abnahme zur Zahlung fällig, bzw. erstattet.
6. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1
Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann auf-rechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
4. Erfolgt eine Zahlung nicht nach vereinbarten Zahlungskonditionen, wird in Mahnstufe 1 an die Zahlung erinnert. Bei Mahnstufe 2 wird der Auftragnehmer auf die Zahlungskondition „Vorauskasse“
eingestuft.
7. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
8. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den
Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen auf englische Oldtimer spezialisierten
Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass
diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet, wenn die Ursache zweifelsfrei in Verantwortung des Auftragsnehmers liegt.
6. Ansprüche auf Sachmangel verfallen sofort, wenn nach einem Reifenwechsel oder einer Reparatur die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir
haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen.
7. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen.
8. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
9. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
9. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt.
2. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist,
haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung.
3. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
4. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des
Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde,
nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom
Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
7. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10. Eigentumsvorbehalt
1. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
11. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
6. Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeug-handwerks, kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder – mit dessen Einverständnis – der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
12. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Pete’s Garage GmbH & Co. KG
2021-07-01